Untersuchungsberechtigungsscheins gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei der Berufswahl ist neben den Interessen, Neigungen und Fähigkeiten auch die individuelle gesundheitliche Situation zu berücksichtigen, um gesundheitliche Schäden und spätere gesundheitlich bedingte Ausbildungsabbrüche zu vermeiden. Vor einer längeren Beschäftigung sind daher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gefordert, sich einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Jugendlichen zu verschaffen.
Dieser Nachweis ist über die sogenannte Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz zu führen.
Wer kann die Untersuchung durchführen?
Eine Ärztin oder ein Arzt nach freier Wahl.
Welche Papiere sind der Ärztin/dem Arzt vorzulegen?
Untersuchungsberechtigungsschein
Ausgefüllter Erhebungsbogen (wird zusammen mit dem Untersuchungsberechtigungsschein in Bürgerbüros der Kommune am Hauptwohnsitz ausgegeben)
Welche Papiere sind der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vorzulegen?
Bescheinigung der Ärztin/des Arztes