Gewerbeangelegenheiten
Jetzt auch Online-Anmeldung und Änderungen möglich
Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wann wird eine Gewerbeanzeige notwendig?
- Bei Beginn einer gewerblichen Tätigkeit (Gewerbeanmeldung).
- Bei Veränderung des Gegenstandes des Gewerbebetriebes (zum Beispiel Ausdehnung auf eine andere Warengruppe oder Leistung) oder bei Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde (Gewerbeummeldung).
- Bei Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit (Gewerbeabmeldung).
Die Gewerbeanzeigen sind gleichzeitig mit Beginn, Veränderung oder Beendigung zu erstatten.
Wer ist anzeigepflichtig?
Anzeigepflichtig ist bei natürlichen Personen der Gewerbetreibende. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften,OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel. GmbH, AG) hat der gesetzliche Vertreter die Anzeige vorzunehmen (zum Beispiel. Geschäftsführer einer GmbH).
In welcher Form ist das Gewerbe anzuzeigen?
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgesehen. Weitere Unterlagen sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien.
- bei Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.
- Bei im Handels-, Vereins-, oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen einen Registerauszug.
- Bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht aller Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung liegen soll.
Die Aufzählung der erforderlichen Unterlagen ist nicht für jeden Einzelfall abschließend. Es ist daher empfehlenswert sich vorab telefonisch mit den Mitarbeitern der Gewerbemeldestelle telefonisch in Verbindung zu setzen.
Die Meldungen können auch schriftlich erfolgen. Hier finden Sie die Vordrucke für die Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung. Diese bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben an das Ordnungsamt übersenden.
Besteht bei Ihnen der Bedarf nach mehr Informationen speziell für das in Aussicht genommene Gewerbeunternehmen?
Gebührenhöhe
Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung oder eine Gewerbeummeldung beträgt 26 Euro. Die Gewerbeabmeldung wird gebührenfrei vorgenommen.
Erlaubnispflichten
Für die Ausübung einiger Gewerbe ist die Erteilung einer Erlaubnis notwendig (zum Beispiel: Gaststättengewerbe, Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbe sowie Vermittlung von Immobilien, Darlehen usw.). Bei der Gewerbeanmeldung ist die Erlaubnis vorzulegen.
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehenden Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
Die Aufzählung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Auch hier geben die Mitarbeiter der Gewerbemeldestelle gerne vorab telefonischen Auskünfte.
Ihre Ansprechpartner
Einwohnermeldeamt
Telefon: 02845 - 96 33 31
einwohnermeldeamt(@)rheurdt.de
Rathausstraße 35, 47509 Rheurdt